Berufe und sonstige Identifikationsbezeichnungen


 

Ackerwirt(h)
(Voll-) Bauer; besaß in Westpreußen ursprüglich 2 Hufen Land (= 60 Morgen = 17,33 ha).

Altsitzer
Eigentümer (Bauer oder Eigenkätner), der seine Wirtschaft aus Altersgründen seinen Nachkommen oder einem sonstigen Dritten gegen Gewährung von freier Unterkunft und Unterhalt (Altenteil, Leibgedinge) übergeben hat.

Arbeitsmann
Arbeiter

Arrendator
Pächter

Dannicker, Dannecker
In der Regel Eigenkätner/Kätner mit eigenem Gespann, der im Tagelohn oder gegen Deputat auf den Gütern oder bauml;uerlichen Besitzungen arbeitete.

Eigenkät(h)ner
Eigentümer eines kleinen Grundstücks mit Wohnhaus (Kate) und etwas Gartenland (ohne nennenswerte Ackerflächen). War in der Regel als selbständiger Handwerker und/oder als Arbeiter auf den gutsherrlichen oder bäuerlichen Besitzungen tätig.

Einlieger
Mieter (ggf. auch Untermieter) auf gutsherrlichen oder bäuerlichen Grund und Boden.

Einsasse
(Voll-) Bauer

Einwohner
Bewohner eines Ortes ohne eigenen Grundbesitz (in der Regel Mieter/Nutzer einer Wohnung/Mietkate oder einer arbeitsplatzbezogenen Sammelunterkunft).

Erbpächter
Besitzer eines Erbpachtgrundstückes, für das ein Einkaufsgeld gezahlt und ein nach dem abgeschätzten Ertrag der Pachtflächen bemessener Pachtzins (Kanon) zu zahlen war. Das Nutzungsrecht war vererblich, das Eigentum am Grundstück verblieb allerdings beim Verpächter/Grundherrn. Diese Nutzungsform wurde im Zuge der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse ["Säkularisation"] (1811 bis ca. 1850) abgeschafft; die früheren Pächter erhielten gegen entsprechende Abfindungszahlungen an die Grundherrschaft volle Eigentümerrechte.

Fornal
Pferdeknecht, Kutscher.

Freischulze
Die reinen Bauerndörfer enstanden schon zur Ordenszeit dadurch, dass Grundeigentum einem "Lokator" mit der Maßgabe an die Hand gegeben wurde, auf dem Areal nach besonderen Vorschriften und Vorgaben Siedler anzusetzen. Dem Lokator selbst verblieb in der Regel der zehnte Teil des Gesamtareals erblich und frei von Abgaben, verbunden mit der kleinen Gerichtsbarkeit (dem Schulzenamt) - deshalb "Freischulze".


Gutsbesitzer
Eigentümer oder Pächter eines Gutes.

Hakenbüdner
Besitzer (nicht notwendig Eigentümer) eines "Kleinhandelsgeschäftes", das - in der Regel innerhalb der Wohnung betrieben - der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs diente.

Hofmann
Gutsangestellter, der als Aufsichtsführender auf einem Gutshof oder Vorwerk für die Anstellung der Arbeiter und des Gesindes zuständig war.

Hufenwirt
(Voll-) Bauer mit Ackeranteilen in der bäuerlichen Flur eines Ortes, entweder in der Form der Erbpacht (vor ca. 1850) oder als Eigentümer.

Instmann
Landarbeiter, war im Tagelohn oder gegen Deputat (Bezahlung in Naturalien) auf einem Gutshof oder einem größeren bäuerlichen Besitz tätig.

Kät(h)ner
Besitzer/Pächter (nicht Eigentümer, dann Eigenkätner/Eigenkäthner !) eines kleinen Gartengrundstückes mit Wohnhaus (Kate) und etwas Gartenland (ohne nennenswerte Ackerflächen).

Krüger
Besitzer (nicht notwendig Eigentümer) eines Dorfkruges oder einer einzelnen Krugstelle. War in der Regel verpflichtet, Bier und Branntwein von den Brauereien und Brennereien der staatlichen Domänenämter oder er (Ritter-) Güter zu beziehen und hatte keine oder nur eingeschränkte Brenn- und Brauchrechte. Bewirtschaftete in der Regel auch noch bäuerliche Ackerflächen.

Lehnmann
Bezeichnung aus der vorpreußischen Zeit (vor 1772). Erbpächter eines (staatlichen) Dienstgutes "Lehnmannei", in der Regel etwa drei Hufen groß. Die Lehnmänner waren frei von Abgaben, hatten im Kriegsfalle aber einen voll ausgerüsteten Reitersmann zu stellen.

Losmann (in Ostpreußen !)
Einem Losmann wurde neu urbar gemachtes Ackerland per Los als Pachtland zugeteilt. Die Größe dieser Ackerflächen reichte in der Regel nicht aus, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen. Losmänner waren deshalb zusätzlich als Tagelöhner und Landarbeiter tätig.

Nachbar
Bauer einer Ortschaft, die (vor ca. 1850) mit ihrem Grundherrn als Dorfgemeinschaft einen in der Regel auf 30 oder 40 Jahre befristeten Gesamtpachtvertrag (keine Einzelpachtverträge !) über die Ackerflächen eines gesamten Dorfes oder Gutes abgeschlossen hatte.  Bei dieser Form der Zeitpacht, der sogenannten Emphyteuse, haftete die Gemeinschaft der Pächter solidarisch für den jährlich zu zahlenden Pachtzins, war von Scharwerksdiensten befreit, aber zur Zahlung der auf dem Pachtland lastenden Abgaben (Steuern, Kirchengelder) verpflichtet. Die Emphyteuten waren brechtigt, die Ausübung ihres Rechts Dritten zu überlassen, das Recht unter Lebenden zu veräußern und zu vererben. Die durch Königliches Edikt vom 14.09.1811 abgeschaffte Emphyteuse geht auf die Mennoniten zurück, die diese Siedlungsform den Grundeigentümern ursprünglich abgehandelt haben. Die Siedlungsform wird deshalb auch als Ansiedlung "nach Holländerrecht" bezeichnet.

Ratteier, Ratteyer
Landarbeiter, der als Kutscher/Gespannführer vorwiegend bei der Transport- und Pflugarbeit eingesetzt und zugleich für die Versorgung und Pflege der Zugtiere (Pferde und Ochsen) zuständig war.

Rittergutsbesitzer
Eigentümer oder Pächter eines im Range eines Rittergutes stehenden Gutes.

Scharwerk, Scharwerker
Der Begriff Scharwerk ist eine Ableitung vom althochdeutschen Wort "scara" (= Schar oder Haufen) und bezeichnet ursprünglich die Arbeit, die von Personen oder einer Schar von Personen (den Scharwerkern) für den Grundherrn geleistet wurden (Frondienste). Scharwerksdienste waren in unterschiedlicher Form zu leisten. Es handelte sich insbesondere um Dienste bei der Feldbestellung, bei der Ernte oder Verarbeitung derselben, beim Gebäude- und Straßenbau. Die Arbeiten bestimmten sich nach Zeitaufwand oder auf festgelegte Aufgaben.
Die Verpflichtung, Scharwerksleistungen zu erbringen, wurde in Ost- und Westpreußen im Zuge der Regulierung der gutsherrlich-bäuerlicher Verhältnisse im 19. Jahrhundert aufgehoben. Die Bezeichnung "Scharwerker" findet allerdings noch bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts für landwirtschaftliche Arbeiter Verwendung.

Tagelöhner
Landarbeiter im Tagelohn. Die Entlohnung wurde in Geld oder in Naturalien (Deputat) geleistet.

Waldwart
Gehilfe des Wildnisbereiters (Försters), der - ursprünglich in der Regel aus dem Bauernstand hervorgehend - aufgrund seiner Tätigkeit einen geringeren oder auch gar keinen Pachtzins für seinen Bauernhof zu entrichten hatte. Im Verlaufe des 18. und 19. Jahrhunderts entwickelte sich aus der Tätigkeit des Waldwartes der eigenständige Beruf des Unterförsters.

Wildnisbereiter
Förster

(bäuerlicher) Wirt(h)
(Voll-) Bauer