Verzeichnis westpreußischer Standesamtsregister, Zivilstandsregister, Dissidentenregister und Kirchenbuchzweitschriften
Behandelt werden
in diesem Verzeichnis die standesamtlichen Register der "altpreußischen Provinz" Westpreußen, die mit Wirkung vom 1. Juli 1922 aufgelöst wurde. Bezüglich der Gebietsabgrenzung ist auf die administrative Zuordnung von 1919 (vor dem Inkrafttreten des "Versailler Vertrages") abgestellt. Erfasst sind deshalb auch die Gebiete der ab 1922 zur "Freien Stadt Danzig" zählenden westpreußischen Regionen (Stadtkreis Danzig, Landkreise Danziger Höhe und Danziger Niederung), die ab 1922 als Regierungsbezirk Westpreußen der Provinz Ostpreußen angegliederten westpreußischen Landkreise Elbing, Marienburg, Marienwerder, Rosenberg und Stuhm, sowie das Gebiet der Landkreise Deutsch Krone, Flatow und Schlochau, das nach Auflösung der Provinz Westpreußen zunächst der neu geschaffenen Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen zugeordnet war und mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 als Teil des Regierungsbezirkes Grenzmark Posen-Westpreußen der Provinz Pommern zugeordnet wurde.
Nicht erfasst sind dagegen die Gebiete der vor dem "Vertrag von Versailles" zur Provinz Posen gehörenden Stadt- und Landkreise Bromberg und Wirsitz, sowie das Gebiet der Landkreise Leipe (Lipno) und Rippin (Rypin), die vor 1919 nicht zum Deutschen Reich, sondern als "Königreich Polen" ("Kongresspolen") zum (damals) Russischen Reich gehörten.
Die Führung der Standesregister (Taufen, Trauungen und Sterbefälle)
oblag in früherer Zeit ausschließlich den zuständigen Pfarrern der beiden großen christlichen Kirchen. Nach den Bestimmungen des am 1. Juni 1794 in Kraft getretenen Preußischen Allgemeinen Landrechts ("Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten") waren die Pfarrer verpflichtet, neben den normalen Kirchenbüchern Zweitschriften zu führen und diese jährlich bei den zuständigen Gerichten, zunächst die Patrimonialgerichte (bis 1848), dann die Kreisgerichte (bis 1879), abzuliefern. Diese rechtliche Situation hat in den preußischen Staaten dem Grunde nach bis zum 30. September 1874 bestanden; sie erfuhr nur in der Zeit von 1808 bis 1814 für einen Teil der Provinz Westpreußen (den "Freistaat Danzig" und die zum Herzogtum Warschau geschlagenen westpreußischen Landesteile) durch Einführung des französischen Gesetzbuches ("Code Civil") eine Unterbrechung, das die Führung von Zivilstandsregistern vorsah.
Die Gerichte waren unmittelbar für die Beurkundung von Personenstandsfällen von Juden und von Personen zuständig, die nicht der evangelischen oder der katholischen Kirche angehörten. Die Führung dieser sogenannten "Dissidentenregister" wurde durch die Preußische Verordnung vom 30. März 1847 und das Preußisches Gesetz vom 23. Juli 1847 eingeführt.
Am 9. März 1874 wurde dann das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" erlassen. Durch dieses Gesetz wurde für die preußischen Staaten ab 1. Oktober 1874 die obligatorische Zivilehe eingeführt und die Führung der Personenstandsregister nunmehr den staatlich bestellten Standesbeamten zugewiesen. An die Stelle dieses zunächst auf Preußen beschränkten Gesetzes trat dann das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung" vom 6. Februar 1875, mit inhaltlich identischen Regelungen, wodurch mit Wirkung vom 1. Januar 1876 die Standesämter und die standesamtliche Registerführung im gesamten Gebiet des früheren Deutschen Reiches eingeführt wurden.
Die erhalten gebliebenen standesamtlichen Register aus Westpreußen werden innerhalb Deutschlands im Landesarchiv Berlin, bzw. (soweit jüngeren Datums) im Standesamt I in Berlin verwahrt.
Die in der Provinz Westpreußen verbliebenen standesamtlichen Register befinden sich heute in den zuständigen Standesämtern in Polen, wobei Register, die weiter als 100 Jahre zurückreichen, nach Maßgabe der Verordnung des Innen- und Verwaltungsministers vom 26.10.1998 über die Regeln der Beurkundung, der Führung von Standesamtsbüchern, deren Kontrolle, Aufbewahrung und Sicherung sowie über Muster der Personenstandsurkunden, Abschriften, Bescheinigungen und Protokolle, kontinuierlich an die zuständigen polnischen Staatsarchive abzugeben sind. In den zum Zeitpunkt der Abgabe jeweils zuständigen Staatsarchiven in Polen befinden sich auch die erhalten gebliebenen Zivilstandsregister, Dissidentenregister und Kirchenbuchzweitschriften.